Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.08.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 17.03.2026 (siehe Fassungen).
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09.08.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2022 (BGBl. I 1381)
BGBl. 2022 I S. 1381
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09.08.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I 1381)
BGBl. I S. 1381
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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